Chronikerregelung

Aus CK-Wissen
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Schwerwiegend chronisch Kranke haben nach der Chronikerregelung Zuzahlungen in Höhe von maximal einem Prozent des Bruttoeinkommens zu tragen. Ansonsten beträgt die Belastungsgrenze zwei Prozent des Bruttoeinkommens.[1] Um die niedrigere Belastungsgrenze in Anspruch nehmen zu können, sieht das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz ab dem 1. Januar 2008 neben dem Vorliegen einer chronischen Erkrankung weitere Voraussetzungen vor, die die Verantwortung der Versicherten für die eigene Gesundheit stärken und die Teilnahme an Untersuchungen zur Vorsorge und Früherkennung fördern sollen: Versicherte, die bereits vor dem 1. April 2007 chronisch krank waren, fallen weiter unter die Chronikerregelung, wenn sie sich – ärztlich attestiert – therapiegerecht verhalten.[2]

"Ab dem vierten Quartal 2016 wird es für Praxen einfacher, Patienten eine schwer­­wiegende chronische Erkrankung zu bescheinigen. Es gilt dann ein bundesweit einheitliches Formular mit weniger Feldern, das elektronisch ausgefüllt werden kann. Dieses Formular werden die Vertragsärzte vorhalten. Es wird also nicht mehr, wie bis­lang, von den Krankenkassen ausgegeben."

Eine Krankheit ist schwerwiegend chronisch, wenn sie wenigstens ein Jahr lang, mindestens einmal pro Quartal ärztlich behandelt wurde (Dauerbehandlung) und eines der folgenden Merkmale vorhanden ist:[3]

  • Es liegt eine Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe 2 oder 3 nach dem zweiten Kapitel SGB XI vor.
  • Es liegt ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 60 oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 60% vor, wobei der GdB oder die MdE nach den Maßstäben des § 30 Abs. 1 BVG oder des § 56 Abs. 2 SGB VII festgestellt und zumindest auch durch die Krankheit nach Satz 1 begründet sein muss.
  • Es ist eine kontinuierliche medizinische Versorgung (ärztliche oder psycho-therapeutische Behandlung, Arzneimitteltherapie, Behandlungspflege, Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln) erforderlich, ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität durch die aufgrund der Krankheit nach Satz 1 verursachte Gesundheitsstörung zu erwarten ist.

Siehe auch

Externe Links

Einzelnachweise