Zitat:
"Karlsruhe – Mitarbeiter der Sozialleistungsträger müssen auch über den Tellerrand schauen und auf mögliche Ansprüche bei anderen Trägern hinweisen. Unterbleibt dies, können Betroffene Anspruch auf Schadenersatz haben, wie heute der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschied (Az.:
III ZR 466/16).
„Im Sozialrecht bestehen für die Sozialleistungsträger besondere Beratungs- und Betreuungspflichten“, betonten die Richter. Wegen des Ineinandergreifens verschiedener Träger sei das Sozialsystem besonders kompliziert und werde immer komplizierter. Eine gute Beratung sei daher Grundlage dafür, dass das System überhaupt funktioniere. „Die Beratungspflicht ist deshalb nicht auf die Normen beschränkt, die der betreffende Sozialleistungsträger anzuwenden hat“, erklärte der BGH weiter.
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Quelle und mehr:
https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/9...gstraegern